Satzung des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos
§1 Name und Sitz
1. Der Kinder- und Jugendverband führt den Namen Kreisjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt Koblenz. Die Kurzbezeichnung lautet Kreisjugendwerk Taktlos der AWO Koblenz.
2. Der Sitz des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos ist Koblenz Stadt.
3. Das AWO Kreisjugendwerk Taktlos ist Mitglied des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Koblenz e. V.
§2 Zweck
(1) Zweck des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos ist die Erfüllung der in den Leitsätzen der Jugendwerke in der jeweils gültigen Fassung genannten Aufgaben in seinem Bereich, insbesondere
- 1. Schaffung und Unterhaltung von Kinder- und Jugendgruppen sowie Jugendclubs, die auch für Nichtmitglieder offen sind
- 2. Werbung neuer Mitglieder und Mitarbeiter
- 3. Beteiligung an Aufgaben der öffentlichen Arbeiterwohlfahrt
- 4. Stellungnahmen zu Fragen und Problemen der örtlichen Jugendhilfe
- 5. Freizeitveranstaltungen
- 6. Durchführung von eigenorganisierten Veranstaltungen und sozialen Projekten
- 7. Beschaffung und Unterhaltung von Räumen
- 8. Öffentlichkeitsarbeit und Fortbildung
- 9. Beschaffung von Arbeitsmaterialien
- 10. Mitarbeit in Arbeitsgruppen und Ausschüssen
- 11. Seminare zu außerschulischer Kinder- Und Jugendbildung im Sinne des KJHG
- 12. Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in der Stadt Koblenz
(2) Das AWO Kreisjugendwerk Taktlos ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten -abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmte Zuschüsse oder Darlehen- keine Zuwendung aus Mitteln des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens, bei Auflösung oder Aufhebung des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos an den AWO Kreisverband Koblenz Stadt e. V. zur Durchführung und Erhalt der Kinder- und Jugendarbeit in Koblenz.
Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige beziehungsweise mildtätige Zwecke zu verwenden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos sind die in seinem Bereich vorhandenen Ortsjugendwerke. Mitglieder können ferner Personen ab dem 7. Lebensjahr sein, die die Grundsätze, Ziele und Aufgaben des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos anerkennen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des AWO Kreisjugendwerks Taktlos auf schriftlichen Antrag hin. Gegen die Ablehnung ist Einspruch beim Vorstand der übergeordneten Jugendwerksgliederung zulässig.
(3) Für den Austritt gilt eine Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres.
(4) Ein Mitglied kann ausgeschlossen oder suspendiert werden, wenn es einen groben Verstoß gegen die Leitsätze und Satzung des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Jugendwerkes schädigt bzw. beschädigt hat.
(5) Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Jugendwerk zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Es darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt auch für Kurzbezeichnungen.
(6) Der Ausschluss und die Suspendierung sind unter entsprechender Anwendung des Ordnungsverfahrens der Arbeiterwohlfahrt durchzuführen.
(7) Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Ordnungsverfahren der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen.
(8) Als korporative Mitglieder können sich dem AWO Kreisjugendwerk Taktlos Vereinigungen mit sozialen Aufgaben anschließen, deren Tätigkeit sich auf das Gebiet des Kreisverbandes oder mehrerer Ortsjugendwerke erstreckt.
(9) Über die Aufnahme als korporatives Mitglied entscheidet der Vorstand des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos. Bei evtl. entstehenden Kosten ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(10) Die Mitgliedschaft der korporativen Vereinigung kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(11) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge der korporativen Vereinigung richtet sich nach einer besonderer Vereinbarung.
(12) Die Mitgliedschaft des korporativen Mitglieds bei einer anderen Organisation oder einer Organisation der Freien Wohlfahrtspflege ist ausgeschlossen.
(13) Die konkrete Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder wird durch die „Leitlinien für die Regelung der korporativen Mitgliedschaft“ in ihrer jeweiligen Form verbindlich geregelt.
§4 Organe
a) die Kreisjugendwerkskonferenz
b) der Kreisjugendwerksvorstand
§5 Kreisjugendwerkskonferenz
(1) Die Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) wird gebildet aus:
a) den Mitgliedern des Kreisjugendwerksvorstandes
b) den in den Mitgliederversammlungen der Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt, der Ortsjugendwerke bzw. Gemeinde- und Stadtjugendwerke gewählten Delegierten. Die Anzahl der entfallenden Delegierten wird nach Zahl der Mitglieder der o. g. Jugendwerke vom Kreisjugendwerksvorstand festgesetzt, wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 Prozent vertreten sein sollen.
c) den Beauftragten der korporativen Mitglieder, wobei höchstens ein Drittel der Stimmen der Konferenz auf sie entfallen darf. Näheres regelt eine Wahlordnung.
(2) Zur Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) ist vom Kreisjugendwerksvorstand mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Auf Beschluss des Bezirksjugendwerkes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Ortsjugendwerke bzw. Stadt- oder Gemeindejugendwerke ist eine außerordentliche Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) unter den in Satz 1 genannten Bedingungen einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte und den Prüfungsbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt den Kreisjugendwerksvorstand, mindestens zwei Revisor/innen und die Delegierten zur Bezirks-/ Landesjugendkonferenz der Arbeiterwohlfahrt. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Die Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass im zweiten Wahlgang derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Bezirks-/ Landesjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, dem Kreisverband der Arbeiterwohlfahrt Koblenz Stadt e. V. sowie zum Kreisjugendwerk gehörende Gliederungen und Körperschaften, an denen vorgenannte Gliederungen beteiligt sind, und Vorstands- oder Revisionsfunktionen des Kreisjugendwerkes sind unvereinbar und führen zum Verlust der Wählbarkeit bzw. Funktion.
(4) Beschlüsse der Kreisjugendwerkskonferenz werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen der Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) gefasst werden. Des weiteren wird mit der Einladung der Kreisjugendwerkskonferenz die neue Satzung mit verschickt.
Die Auflösung des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos bedarf der Zweidrittelmehrheit der Mitglieder bzw. das Nichtzustandekommen eines neuen Vorstandes.
(6) Die Beschlüsse der Kreisjugendwerkskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von dem/ der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§6 Kreisjugendwerksvorstand
(1) Der Vorstand wird von der Kreisjugendwerkskonferenz (Mitgliederversammlung) für die Zeit bis zur nächsten Kreisjugendwerkskonferenz gewählt.
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten.
Er besteht aus: dem/ der Vorsitzenden
dem/ der Stellvertreter/in
dem/ der Kassierer/in
weiteren zwei bis sechs Beisitzer/innen
wobei beide Geschlechter mit mindestens 40 Prozent vertreten sein müssen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidaten und Kandidatinnen vorhanden ist.
Der/ die Vorsitzende sowie der/ die Stellvertreter/in und der/ die Kassierer/in müssen volljährig sein.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der/ die Vorsitzende und seine/ ihre Stellvertreter. Je zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der/ die Vorsitzende ist verpflichtet, den Kreisjugendwerksvorstand regelmäßig einzuladen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(6) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in berufen. Diese/r ist als besondere/r Vertreter/in im Sinne des §30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Sie/ er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
Vor der Bestellung des/ der Geschäftsführer/in ist die Zustimmung des Bezirksjugendwerkes einzuholen.
(7) Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Jugendwerkstätigkeiten hinausgehen, hat der Vorstand die Zustimmung des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Koblenz Stadt e. V. einzuholen.
(8) Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
(9) An den Sitzungen des Kreisjugendwerksvorstandes nimmt ein Mitglied des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Koblenz Stadt e. V. als beratendes Mitglied teil.
(10) An den Vorstandssitzungen des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Koblenz Stadt e. V. nimmt der Vorsitzende bzw. ein besonders gewählter Delegierter des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos als stimmberechtigtes Mitglied teil.
§7 Kreisjugendwerksausschuss
(1) Der Kreisjugendwerksausschuss setzt sich aus dem Kreisjugendwerksvorstand und den Vorsitzenden der zum Kreisjugendwerk gehörenden Ortsjugendwerke bzw. Stadt-/ Gemeindejugendwerken oder deren Stellvertreter und den Beauftragten der korporativen Mitglieder zusammen.
(2) Er hat die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und wird von diesem nach Bedarf, möglichst vierteljährlich, einberufen. Er ist auf Verlangen von einem Drittel der Orstjugendwerke bzw. Gemeinde-/ Landesjugendwerke einzuberufen.
§8 Mandat und Mitgliedschaft
Mandatsträger müssen Mitglieder des Jugendwerkes sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften (§5) sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte.
§9 Rechnungswesen und Finanzierung
(1) Die Einnahmen des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos setzen sich wie folgt zusammen:
- a) aus Zuwendungen des Kreisverbandes der AWO Koblenz Stadt e. V.
- b) aus Beitragsanteilen der Mitglieder des AWO Kreisjugendwerkes Taktlos
- c) aus Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen
- d) aus zweckgebundenen Zuschüssen
(2) Das AWO Kreisjugendwerk Taktlos ist zu einer angemessenen Haushaltsführung verpflichtet. Diese bedürfen der Bestätigung des Bezirksjugendwerkes.
(3) Das Rechnungswesen hat den Grundsätzen kaufmännischer Buchführung zu entsprechen.
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung der Arbeiterwohlfahrt anzuwenden.
§10 Leitsätze und Genehmigung der Satzung
Die Leitsätze des Jugendwerkes der Arbeiterwohlfahrt sind in der jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Satzung.
Die Satzung bedarf der Genehmigung durch den Vorstand des Kreisverbandes der Arbeiterwohlfahrt Koblenz Stadt e. V. sowie der Genehmigung des Bezirkjugendwerkes.
§11 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht
(1) Das AWO Kreisjugendwerk Taktlos erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die übergeordnete Jugendwerksgliederung an.
(2) Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Kreisjugendwerke nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben.
(3) Der zuständige Kreisverband der AWO Koblenz ist gegenüber dem AWO Kreisjugendwerk Taktlos im Rahmen der Leitsätze zur Aufsicht und Prüfung verpflichtet. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht.
§12 Auflösung
Bei Ausschluss oder Auflösung aus Bezirks-/ Landesjugendwerk Koblenz ist das AWO Kreisjugendwerk Taktlos aufgelöst. Es verliert das Recht, den Namen AWO Kreisjugendwerk Taktlos zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.